
Foto: pixabay.com
Eine betriebsratsfähige Organisationseinheit in Form eines als Betrieb geltenden selbstständigen Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt.
Im konkreten Fall unterhält eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland unter anderem am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) einen Stationierungsort (Base) mit rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.
Leitungspersonal vor Ort
Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält das Unternehmen am Flughafen BER ein “Airport Office/Flughafenbüro” vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im beziehungsweise am Flugzeug. Dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzplanungen und deren Änderungen sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind ein sogenannte “Base Captain” für die Beschäftigten im Cockpit und ein “Base Supervisor” für das Kabinenpersonal ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch näher beschrieben sind.
Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Fluggesellschaft in dem von ihr eingeleiteten Verfahren die Feststellung begehrt, dass der Stationierungsort BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb im Sinn der Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen ist.
Kein Verstoß gegen Territorialprinzip
Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach dem Betriebsverfassungsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG) auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass ein Betriebsteil auch dann vorliegen kann, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip.
In diesem Fall hatte das Landesarbeitsgericht das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb bejaht. Dies sah das Bundesarbeitsgericht nicht zu beanstanden.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 13. Mai 2026 – 7 ABR 7/25

