Foto: pixabay.com

Nach Beendigung eines 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und nach dem Auszug des Mieters wollte ein Vermieter mit seiner Klage Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend machen. Er trug vor, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen. Er argumentierte, die Lebensdauer solcher Bodenbeläge liege bei weit über 15 Jahren.

Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Es begründet sein Urteil damit, dass es sich bei dem verlegten Laminatboden um einen solchen von einfacher Qualität gehandelt habe. Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität – nach 14 Jahren der Nutzung – gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich vielmehr um gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als die 14 Jahre, die das Mietverhältnis zwischen den Parteien andauerte.

Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden ansehen würden, müsste ein Abzug “neu für alt” vorgenommen werden, so der Richter, und hierdurch würde sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren.

Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens sind dem Kläger nicht zugesprochen worden, da auch hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren angenommen worden ist. Damit hat das Gericht die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen gewertet.

Das Gericht stellte weiterhin fest, dass Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfallen, als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.

Amtsgericht Wiesbaden
Beschluss vom 28. Mai 2019 – 3 S 31/19