Foto: pixabay.com

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit, ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Klägerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder, woraufhin der behandelnde Arzt deren Betreuungsbedürftigkeit feststellte. Trotzdem ging die Mutter ihrer Arbeitstätigkeit zunächst weiterhin nach, wobei sie jedoch ihre Kinder zeitweise mitnahm. Einige Tage später erkrankte sie dann selbst und teilte ihrem Arbeitgeber per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte Verdacht auf Grippe fest.

Der Arbeitgeber kündigte der Frau am 6. Februar 2019 fristlos, weil es ihr unter anderem verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Die Angestellte erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung und begehrte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Dem gab das Arbeitsgericht Siegburg insoweit statt und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20. Februar 2019 beendet worden ist.

Die fristlose Kündigung hielt das Gericht für ungerechtfertigt. Zwar war das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung, einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah es jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 4. September 2019 – 3 Ca 642/19