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Für die Teilnahme an einem Probespiel bei einem anderen Orchester hat ein Solocellist auf eine bezahlte Freistellung seitens seines aktuellen Arbeitgebers geklagt. Das Arbeitsgericht Aachen gab diesem Begehren statt.

Der klagende Musiker bewarb sich im Herbst 2018 auf eine ausgeschriebene Stelle eines anderen Orchesters. Das Probespiel für diese Bewerbung fand an zwei aufeinanderfolgenden Tagen im November 2018 statt. An denselben zwei Tagen gab sein aktuelles Sinfonieorchester ein Konzert.

Seine Freistellung für das Probespiel hatte der Cellist bei seiner Arbeitgeberin im Vorfeld bereits durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Mit seiner Klage verlangte er nun unter anderem die Bezahlung der zwei Tage seiner Teilnahme an dem Probespiel. Er berief sich den Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (§ 40 Abs. 3). Darin heißt es: “Dem zu einem Probespiel eingeladenen Musiker ist auf einen unverzüglich gestellten Antrag bis zu dreimal in der Spielzeit die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn der Musiker aus künstlerischen Gründen nicht entbehrt werden kann oder keine geeignete Vertretung zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.”

Seine Arbeitgeberin lehnte die Zahlung ab und verwies auf die besondere Bedeutung eines Sinfoniekonzerts, die es künstlerisch erforderlich mache, dass der Solocellist als Teil der “besten Besetzung” des Orchesters spiele. Darüber hinaus berief die Beklagte sich darauf, dass ihr die Beschaffung einer Vertretung für den Kläger auch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sei, da sie die Aushilfe schließlich nicht nur für die zwei Tage des Konzerts, sondern auch für die vier weiteren Probetage habe bezahlen müssen.

Die Klage des Solocellisten hatte Erfolg. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin die zwei Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte, vergüten müsse. Für die von § 40 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern  verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzerts, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus hat es das Arbeitsgericht im konkreten Fall für zumutbar gehalten, dass die Arbeitgeberin weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.

Arbeitsgericht Aachen
Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 Ca 776/19