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Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

Geklagt hatte ein Team, deren angestellten Spieler und Betreuer arbeitsvertraglich verpflichtet sind, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Der beklagte Verein zahlte seinen Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat allerdings die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Kläger wurde somit zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

Dagegen wurde sich vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei nach Auffassung des Finanzgerichts lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich – und das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie auch die Zuschläge vom Verein erhalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. VI R 28/19).

Finanzgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juli 2019 – 14 K 1653/17 L
Pressemitteilung vom 5. September 2019