Um im Gesamten als Erstausbildung anerkannt zu werden, muss ein Masterstudium im Anschluss an ein Bachelorstudium im gleichen Fach in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Nur dann bestünde noch Anrecht auf Kindergeld während des Masterstudiums, so der Bundesfinanzhof (BFH). Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn der nächste Teil der mehraktigen Ausbildung, also etwa das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufgenommen wird.
In einem entsprechenden Fall, der vor dem BFH verhandelt wurde, hatte das Kind nach seinem Abschluss mit dem Bachelor of Science zum Ende des Sommersemesters 2018 von Oktober desselben Jahres bis einschließlich Mai 2019 einen Freiwilligendienst absolviert. Im Juli 2019 wurde es zum Masterstudium im gleichen Fach zugelassen, welches es im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 übte es eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger – dem Vater – wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit des Kindes für diesen Zeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist.
Zwar wäre das Kind auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil es dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/20 aufnehmen konnte. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).
Das Finanzgericht hatte in diesem Fall zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des vom Kind zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlte nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher war der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant – und weil dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, konnte kein Kindergeld gewährt werden.
Bundesfinanzhof
Urteil vom 12. Oktober 2023 – III R 10/22