Ein öffentlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu verpflichtet, einen schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das sieht § 165 Satz 3 SGB IX vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts zählt aber nicht zu diesem Kreis, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat.
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach seiner Ansicht wurde er somit im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert und verlangte die Zahlung einer Entschädigung. Er vertrat die Ansicht, der Kirchenkreis gelte als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber. Seine Klage wurde in allen gerichtlichen Instanzen abgewiesen.
Der Kirchenkreis ist nach Urteil der Richter nicht verpflichtet gewesen, den schwerbehinderten Bewerber auf jeden Fall zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX betrifft nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienen demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stehen sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Januar 2024 – 8 AZR 318/22