Die Verjährungsfrist einer Mängelbeseitigung beginnt erst nach erfolgter
Abnahme der Arbeiten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom
16. Mai in drei Grunsätzen ausgeführt.

1. Beseitigt der Auftragnehmer im VOB-Vertrag hervorgetretene Mängel,
beginnt die zweijährige Verjährung für diese Leistungen (VOB/B § 13 Nr. 5
Abs. 1 Satz 3) erst nach Beendigung und Abnahme der
Mängelbeseitigungsarbeiten.

2. Kommt es nicht zu einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistungen, endet
die während der Dauer der Mängelbeseitigung eingetretene Hemmung der
Verjährung, wenn der Auftragnehmer die (weitere) Mängelbeseitigung endgültig
verweigert.

3. Ein Gericht darf ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen
Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger
Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen
brauchte. Es hat in einem solchen Fall auf seine Rechtsauffassung
hinzuweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu
eröffnen.

Bundesgerichtshof
Beschluss vom 16.05.2013 – VII ZR 63/11