Das Hessische Landesarbeitsgericht hat ein Mitglied aus dem Betriebsrat
ausgeschlossen, weil es die Betriebsratsvorsitzende zweimal mit Hitler und
dessen Methoden verglichen hat. Im 13-köpfigen Betriebsrat des beteiligten
Unternehmens herrscht schon seit Jahren Streit um die Amtsführung der
Betriebsratsvorsitzenden. Das im vorliegenden Verfahren betroffene
Betriebsratsmitglied ist neben vielen anderen Arbeitnehmern der Firma
Mitinitiator eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die
Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses
Ausschlussverfahren ist noch beim Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig.

In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und nach Überzeugung der
Beschwerdekammer schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das
betreffende Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: “33 hat sich
schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden”. Einige Zeit
danach entschuldigte sich das Betriebsratsmitglied schriftlich bei der
Betriebsratsvorsitzenden.

Der Betriebsrat hat den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem
Betriebsrat unter anderem wegen dieser Äußerung betrieben. Das
Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Hessische
Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und
das Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Die
Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat es nicht zugelassen.

Das Hessische Landesarbeitsgericht war der Überzeugung, das
Betriebsratsmitglied habe einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen
Pflichten als Betriebsrat begangen. Die Pflichtverletzung sei objektiv
erheblich und offensichtlich schwerwiegend. Eine weitere Amtsausübung sei
untragbar. Durch seine Äußerung, 1933 habe sich auch schon so einer an die
Macht gesetzt mit solchen Methoden, habe das Betriebsratsmitglied die
Betriebsratsvorsitzende mit Hitler gleichgesetzt, der durch die Wahlen vom
Juli 1932 und das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 an die Macht
gekommen ist. Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer
Methoden mit Hitler und seinen Methoden sei eine solche Diffamierung, dass
das betreffende Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar sei.
Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um
Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren und sei von dem betreffenden
Betriebsratsmitglied auch so gemeint gewesen. Er vergleiche nicht etwa “nur”
die diktatorischen Methoden der Betriebsratsvorsitzenden und Hitlers,
sondern in erster Linie auch die Personen.

Das Entschuldigungsschreiben rette die Situation nicht. Die Entschuldigung
sei unvollständig und eher ablenkend. Eine weitere Tätigkeit als
Betriebsratsmitglied komme deshalb nicht in Betracht.

Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss vom 23. Mai 2013,
veröffentlicht am 8. Juli 2013 – 9 TaBV 17/13