Wird ein Arbeitnehmer wegen seiner Weltanschauung oder wegen bei ihm
vermuteter Weltanschauung benachteiligt, kann dies Entschädigungs- und
Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
auslösen. Voraussetzung in beiden Fällen ist, dass Indizien vorgetragen und
bewiesen werden, die auf die Benachteiligung wegen einer (vermuteten)
Weltanschauung hindeuten. Persönliche Einstellungen, Sympathien oder
Haltungen sind keine “Weltanschauung”.
Die Klägerin hat unter anderem an der Pekinger Fremdsprachenuniversität
Germanistik studiert. Mitglied einer politischen Partei war und ist sie
nicht. Seit 1987 ist sie für die beklagte Rundfunkanstalt als
arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion beschäftigt, wobei der
letzte Honorarrahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2010 befristet war. Die
Klägerin bearbeitete als Redakteurin vorwiegend nicht-politische Themen. Im
April 2010 bewarb sie sich erfolglos für eine Festanstellung. Ende Juni 2010
teilte die Beklagte mit, dass sie über das Jahresende 2010 hinaus den
befristeten Honorarrahmenvertrag nicht mehr verlängern werde. Die Klägerin
erhielt die in diesem Fall vorgesehenen tariflichen Leistungen. Sie macht
geltend, sie sei von der Beklagten benachteiligt worden, weil ihr diese –
unzutreffend – eine Weltanschauung unterstellt habe. Die Beklagte habe bei
ihr “Sympathie für die Volksrepublik China” vermutet und “damit
Unterstützung für die KP China”. Ihre Entlassung sei darauf zurückzuführen,
dass die Beklagte angenommen habe, “sie sei gegenüber der Volksrepublik
China zu regierungsfreundlich”. Die Beklagte habe sie daher wegen einer
unterstellten, in der Sache aber nicht gegebenen Weltanschauung
diskriminiert.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Es kann dahinstehen, ob
und wo heute noch eine “kommunistische Weltanschauung” oder ähnliches
existiert. Unbestritten lehnt die Klägerin derartiges für sich ab und ist
auch nicht Mitglied der KP China. Sofern sie der beklagten Rundfunkanstalt
vorhält, diese sei davon ausgegangen, sie hege Sympathie für die
Volksrepublik China und berichte freundlich über deren Regierung, trägt sie
keine Tatsachen vor, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer
ihr unterstellten Weltanschauung benachteiligt worden. Selbst wenn die
Beklagte im Rahmen der ihr grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine
stärkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen
wollte und deswegen die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet hätte,
indizierte dies nicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Weltanschauung
unterstellt hätte. Im Übrigen bedeutet Sympathie für ein Land nicht
Sympathie für eine die Regierung tragende Partei; schon gar nicht kann nach
der Lebenserfahrung angenommen werden, dass deren weltanschauliche
Fundierung, so sie eine hat, vom Sympathisanten geteilt wird. Der Senat hat
daher wie die Vorinstanzen die Klage als unschlüssig abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 482/12
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