Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Klage des SV Wilhelmshaven e.V. gegen
den Norddeutschen Fußballverband e.V. (NFV) wegen der Anordnung eines
Zwangsabstiegs stattgegeben und dabei über die Grenzen der
Disziplinarbefugnis eines Vereins entschieden.
Dem Urteil liegt ein fast zehn Jahre andauernder Konflikt zu Grunde. Zum
Jahresanfang 2007 verpflichtete der SV Wilhelmshaven für seine damalige
Regionalliga-Mannschaft einen argentinischen Fußballer mit italienischem
Pass. Der Fußballweltverband FIFA legte im Dezember 2008 für den Spieler
eine vom SV Wilhelmshaven zu zahlende Ausbildungsentschädigung in Höhe von
157.000 Euro an zwei ehemalige Vereine des Spielers, wogegen sich der
deutsche Amateurverein wehrt. Weil der SVW die Zahlungen verweigerte, wurden
ihm zweimal für jeweils eine laufende Saison Punkte abgezogen. Nach einer
Ligareform war ab 2012 nicht mehr der Deutsche Fußballbund (DFB), sondern
der Norddeutschen Fußballverband für die Liga verantwortlich. Diese setzte
einen im Oktober 2012 von der FIFA angeordneten Zwangsabstieg letztlich zum
Saisonende 2013/14 um.
Die Erste Fußballmannschaft der Herren spielt nach Lizenzverweigerung und
sportlichen Abstiegen mittlerweile nur noch in der unterklassigen
Bezirksliga. Mit seiner Klage gegen den Zwangsabstiegt und dem für ihn
erfolgreichen Ausgang vor dem Bundesgerichtshof fordert der SV Wilhelmshaven
nun die Wiedereingliederung in die Regionalliga und Schadensersatz.
Hintergründe, warum der BGH die Anordnung und den Vollzug des Zwangsabstiegs
als nicht rechtens anerkennt, lesen Sie im Urteil
des Monats.
Die Kanzlei der Schmitter Rechtsanwälte, die auch im Vereins- und
Satzungsrecht tätig ist, rechnet damit, dass nun auch andere Fußballverbände
ihre Satzungen dahingehend prüfen beziehungsweise ändern müssen. Denn im
Kern sagt das Urteil, dass der SV Wilhelmshaven den Zwangsabstieg nicht
hinnehmen musste, weil er Mitglied des Norddeutschen Fußballverbands, aber
nicht des DFB ist.
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