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Ein Lehrer wollte seine Infektion mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anerkennen lassen. Das Land Nordrhein-Westfalen wies das ab – zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Münster nach mündlicher Verhandlung festgestellt hat.

Der Lehrer nahm Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit rund 80 Schülern nach Berlin teil. Kurz nach der Heimkehr wurde bei ihm eine Infektion mit Corona nachgewiesen. Er trug zur Begründung seines Antrags und der Klage vor, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Auf der Klassenfahrt sei er besonders gefährdet gewesen.

 

Genauen Zeitpunkt und Ort nachweisen

Das beklagte Land NRW vertrat die Ansicht, dass eine Infektion mit dem Coronavirus nur dann als Dienstunfall anerkannt werden kann, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Lehrer habe jedoch nicht nachweisen können, dass er sich tatsächlich auf der Klassenfahrt angesteckt habe: Der genaue Ansteckungszeitpunkt und -ort seien nicht ermittelbar. Auf der Fahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld sei daher nicht ausgeschlossen.

Die Klage des Lehrers wies das Verwaltungsgericht ab. Grundsätzlich kann auch eine Infektionskrankheit ein Dienstunfall sein kann. Um diese dem Dienst des Beamten zurechnen zu können, muss feststehen, dass er sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat. Dabei muss jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein. Dass dies vorliegend nicht möglich ist, geht zu Lasten des Beamten, der keinen genauen Kontakt mit einem Infizierten benennen konnte. Nach den Inkubationszeiten des Virus war eine Ansteckung auf der Klassenfahrt möglich – auch wahrscheinlich –, was aber nicht ausreicht.

 

Corona als Berufskrankheit

Die Infektion kann auch nicht als Dienstunfall im Sinne einer Berufskrankheit anerkannt werden, weil der Lehrer auf der Klassenfahrt der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus nicht besonders – also nicht in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung – ausgesetzt war. So gab es kein größeres Ausbruchsgeschehen unter den Teilnehmern der Klassenfahrt. Zudem waren während der Klassenfahrt die Inzidenzzahlen der Gesamtbevölkerung und die am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher als in Berlin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch Berufung am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Münster
Urteil vom 24. Februar 2026 – 4 K 1748/23