Nutzt ein Arbeitnehmer ein kostenpflichtiges Online-Attest ohne ärztlichen Kontakt und suggeriert damit eine ärztliche Untersuchung, kann er fristlos gekündigt werden.

In einem entsprechenden arbeitsgerichtlichen Verfahren war der Kläger – der gekündigte Arbeitnehmer – für mehrere Tage arbeitsunfähig. Am dritten Tag lud er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) in das interne System seines Arbeitgebers hoch. Das Dokument ähnelte einer AU-Bescheinigung nach dem bekannten Muster der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Tatsächlich stammte es jedoch von einem Online-Anbieter, bei dem das Attest gegen Entgelt erworben werden konnte.

 

Arbeitnehmer füllte nur einen Fragebogen aus

Die Bescheinigung beruhte ausschließlich auf einem Online-Fragebogen. Ein persönlicher oder digitaler Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Hinzu kam im entschiedenen Fall, dass die angeblich ausstellenden Ärzte im Ausland tätig waren, eine ärztliche Zulassung in Deutschland nicht bestand und die AU dennoch eine “Fernuntersuchung” attestierte.

Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich fristlos. Zu Recht, wie das Gericht entschied.

 

Vertrauensverhältnis zerstört – fristlos gekündigt

Nach seiner Auffassung wog der Pflichtverstoß des Mitarbeiters besonders schwer, sodass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten war. Entscheidend war hierbei nicht die Frage, ob der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt war, sondern einzig das Vortäuschen einer ordnungsgemäßen ärztlichen Feststellung. Das Gericht sah eine Täuschungsabsicht als erwiesen an. Die Bezeichnung “Fernuntersuchung” suggerierte eine ärztliche Anamnese – die aber tatsächlich nie stattgefunden hatte.

Das Urteil macht deutlich: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne echten Arztkontakt sind hochriskant. Wer eine ärztliche Untersuchung nur vorgibt, begeht einen schweren Vertrauensbruch. Eine fristlose Kündigung kann auch ohne vorherige Abmahnung wirksam sein.