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Wer über ein positives PCR-Testergebnis auf das Coronavirus verfügt, hat gegenüber einer Behörde keinen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und damit einen gegen den Rhein-Kreis Neuss gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Beim Antragsteller war durch einen PCR-Test am 30. Januar 2022 das Coronavirus nachgewiesen worden. Mit seinem Eilantrag hatte er sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage gewendet und begehrt, dass der Rhein-Kreis Neuss ihm einen für sechs Monate gültigen Genesenennachweis ausstellt. Das lehnte die Behörde ab und bekam nun Recht,.
Das Gericht führte zu seiner Begründung aus: Der Antragsteller habe schon nicht dargelegt, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn er 90 Tage nach dem PCR-Test nicht mehr als genesene Person gilt. Das gelte erst recht vor dem Hintergrund der ab März geplanten weitreichenden Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen. Der Antragsteller könne sich zudem impfen lassen; dies verschaffe ihm die gleichen Vorteile wie der Genesenenstatus. Unabhängig davon gebe es weder nach Bundes- noch Landesrecht einen Anspruch auf Ausstellung eines gesonderten Genesenennachweises – für welchen Gültigkeitszeitraum auch immer. Als Genesenennachweis sei vielmehr das Testergebnis als solches anzusehen, soweit es den Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspreche.
Da der Antragsteller demnach schon grundsätzlich die Ausstellung eines Genesenennachweises nicht verlangen konnte, kam es nicht auf die umstrittene Frage an, ob die Bestimmung der Vorgaben für einen Genesenennachweis und dessen Gültigkeitsdauer durch Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet, wie es derzeit der Fall ist, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 28. Februar 2022 – 29 L 253/22