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Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen ein Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten – unter anderem in Köln – vornimmt. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar, so die Kläger. Das Landgericht Köln hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und keine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Dieser Auffassung hat sich das OLG angeschlossen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach dem Elektrizitäts- und Gasversorgunggesetz verpflichtet ist, allgemeine Geschäftsbedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern, allerdings begründet dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird.

Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge laut Gericht diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund: Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Oberlandesgerichts Köln
Beschluss vom 2. März 2022 – 6 W 10/22