Besitzt ein Arbeitgeber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, kommt
zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer und dem Entleiher auch dann kein
Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht nur
vorübergehend erfolgt.

Die erste Beklagte, deren alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist,
betreibt Krankenhäuser. Die zweite Beklagte, eine 100-prozentige Tochter der
ersten Beklagten, hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie (die
zweite Beklagte) stellte 2008 den Kläger als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser
wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in den Krankenhäusern (der ersten
Beklagten) eingesetzt. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass
zwischen ihm und der ersten Beklagten als Betreibern der Krankenhäuser ein
Arbeitsverhältnis besteht. Er vertrat die Meinung, er sei dieser nicht nur
vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen beiden ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat
ihr, soweit für die Revision von Interesse, stattgegeben. Die Revision der
beiden Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
Erfolg. Zwischen dem Kläger und der Krankenhaus-Betreiberin ist kein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Einer Entscheidung, ob der Kläger ihr
nicht nur vorübergehend überlassen wurde, bedurfte es nicht, weil die
beklagte “Verleiherin” (die 100-prozentige Tochter) die nach § 1 AÜG
erforderliche Erlaubnis zur
Arbeitnehmerüberlassung hat.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13