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Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Party dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
In diesem Fall besuchte die junge Frau eine Mottoparty und trug dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift “Polizei”. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Kommisaranwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.
Wenn berechtigte Zweifel an einer charakterlichen beziehungsweise persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen, kann ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann. Das zuständige Polizeipräsidium hat bei der Kommissaranwärterin solche Eignungszweifel angenommen und wurde in seiner Einschätzung vom Gericht bestätigt.
Dieses außerdienstliche Fehlverhalten schädige das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne Weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. September 2025 – 2 L 2837/25

