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Wird eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft erstellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte, wenn sich ein Fehler im Beurteilungsverfahren auf das Beurteilungsergebnis auswirken kann.

Die Klägerin war bei einer Behörde als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sie sich dort auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben ihr noch weitere zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote “B” beurteilt waren. Die Klägerin selbst wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote “C” beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte.

Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei. Dem gab das Arbeitsgericht Siegburg statt und erklärte die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung für fehlerhaft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 611, 241 Abs. 2 BGB) hat die Klägerin somit Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr hat die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben hat, möchte die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließt eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese dient, aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 18. September 2019 – 3 Ca 985/19