Ein Beamter ist auch dann vom Dienstunfallschutz erfasst, wenn er während
seiner Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Dies hat
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Eine Beamtin des Landes Berlin hatte während ihrer regulären Dienstzeit die
im Dienstgebäude gelegene Toilette aufgesucht. Dabei stieß sie mit dem Kopf
gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde
zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als
Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der
Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das
Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
so genannte Sprungrevision des Landes zurückgewiesen. Dabei hat es die seit
mehr als 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum
beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz bestätigt.

Deren Ziel ist es insbesondere, die private Sphäre des Beamten vom
dienstlichen Bereich, in dem Dienstunfallschutz zu gewähren ist, an Hand
praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte bei Unfällen,
die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen
Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen
Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort des Beamten, wenn
dieser zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich
hier während der Arbeitszeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn
zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der
Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die
Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten
ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.

Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist allein die Regelung im
Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin maßgeblich. Auf die Rechtsprechung der
Sozialgerichte, die zum anderslautenden Recht der Gesetzlichen
Unfallversicherung ergangen ist und die die Nutzung der Toilettenanlage –
anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausnimmt, kommt es für die
Auslegung der beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht an.

Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 17.16

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