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Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte “Düsseldorfer Tabelle” sieht im Wesentlichen Veränderungen bei den Bedarfssätzen minderjähriger und volljähriger Kinder, den Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarfs vor. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt 2018 angehoben wurden, werden jetzt durchgehend um 200 Euro erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr bei 1900 Euro, sondern bei 2100 Euro. Die 15. Einkommensgruppe endet somit nun bei 11.200 Euro.
Die Veränderungen bei den Bedarfssätzen
Die Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29. November 2023. Danach beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2024 für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 480 Euro (plus 43 Euro), für Kinder der 2. Altersstufe (bis einschließlich zwölf Jahre) 551 Euro (plus 49 EUR) und für Kinder der 3. Altersstufe (von 13 Jahre bis zur Volljährigkeit) 645 Euro (plus 57 Euro). Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2100 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um je acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben und auf volle Euro aufgerundet.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestbedarfs der zweiten Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je fünf beziehungsweise acht Prozent des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 Euro gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 Euro kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.
Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld (aktuell einheitlich 250 Euro je Kind) anzurechnen – und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.
Die Veränderungen beim Selbstbehalt
Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum neuen Jahr von 502 auf 563 Euro. Der notwendige Selbstbehalt beziehungsweise Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht-erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1200 Euro (statt bisher 1120 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1450 Euro (statt bisher 1370 Euro). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 Euro.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich um 100 Euro auf 1750 Euro. Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 Euro unverändert.
Die Veränderungen beim Eigenbedarf
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht-erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1475 Euro (bisher 1385 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1600 EUR (bisher 1510 Euro). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 Euro enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nicht-ehelichen Kindes. Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.
Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht-erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1200 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1450 Euro.
Die “Düsseldorfer Tabelle” wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet. Das OLG Düsseldorf erstellt sie unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags. Alle Details können Sie der zum Download bereitgestellten Düsseldorfer Tabelle 2024 entnehmen.