Ein Empfänger von SGB II-Leistungen musste sich in Folge eines Immundefektes einer Chemotherapie unterziehen. Zuvor beauftragte er aufgrund der drohenden Unfruchtbarkeit das Einfrieren von Spermienzellen, eine sogenannte Kryokonservierung. Die Kosten von 297,50 Euro pro Jahr wollte er sich vom Jobcenter erstatten lassen. Dieses lehnte eine Übernahme ab. Es handele sich um eine Maßnahme, die nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der persönlichen Familienplanung diene. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte diese Entscheidung. Das Landessozialgericht (LSG) NRW schloss sich im Berufungsverfahren hingegen der der Rechtsauffassung des Klägers an.

Nach dem Urteil des LSG muss das Jobcenter die Kosten als unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II anerkannten. Die Kosten zählten zur Gesundheitspflege, überstiegen den hierfür im Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 180 Euro jährlich deutlich und hätten aufgrund eines atypischen Sachverhalts einen atypischen Umfang.

Die Kryokonservierung sei eine medizinisch zur Erhaltung der Fähigkeit, eigene Kinder zu haben, zwingend notwendige, ärztlich empfohlene und in das Gesamtbehandlungskonzept eingebundene Maßnahme gewesen, so das Gericht. In einer derartigen Fallgestaltung sei sie keine Maßnahme, die lediglich die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betreffe, sondern es handele sich um einen Bestandteil einer umfassenden Krankenbehandlung und damit einen existenziell notwendigen Bedarf im Sinne des ersten Artikels des Grundgesetzes, der bekanntermaßen lautet: “Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.” Dieser dürfe dem Kläger nicht deshalb verschlossen bleiben, weil er nicht über die Mittel zu seiner Finanzierung verfüge.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen worden.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 5.Dezember 2019 – L 7 AS 845/19