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Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Autofahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Verweis auf § 23 Abs. 1a) der Straßenverkehrsordnung entschieden.

In dem vorliegenden Fall war auf einem “Blitzerfoto” zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin ein Mobiltelefon zwischen ihrer Schulter und dem Kopf eingeklemmt hatte. Sie hatte im gerichtlichen Verfahren auch eingeräumt, dass sie dieses zum Telefonieren genutzt habe. Sie habe aber das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein “Halten” im Sinne des Nutzungsverbots eines Mobiltelefons in der Straßenverkehrsordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetzte. Sie war deshalb bereits vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat des OLG ausgeführt, dass sprachlich das “Halten” eines Gegenstandes nicht notwendig die Benutzung der Hände voraussetze. Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang: In dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial, weil das Risiko bestehe, dass das Mobiltelefon sich aus seiner “Halterung” lösen könne und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es zum Beispiel im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.

Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse.

Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen wird, dass unter “Halten” im Sinne von § 23 Abs. 1a) StVO ein “in der Hand halten” zu verstehen sei, stehe laut OLG dem nicht entgegen.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 4. Dezember 2020 – III-1 RBs 347/20