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Warum sind so viele Profi-Fußballer top frisiert, obwohl die Friseursalons seit mehreren Wochen zur Eindämmung der Corona-Pandemie geschlossen sein müssen? Diese Frage ging kürzlich durch die Medien. Bei Hunden mit perfekt gestutztem Fell stellt sich diese nicht. Denn die berufliche Tätigkeit als Hundefrisör in einem Hundesalon ist nicht durch die aktuell gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW verboten. Das hat das Verwaltungsgericht Münster jetzt in einem Eilverfahren festgestellt.

Den Antrag gestellt hatte eine Hundefrisörin aus Emsdetten. Die Stadt hatte ihr am 17. Dezember 2020 auf Anfrage mitgeteilt, nach den Regelungen des neuerlichen Lockdowns ab dem 16. Dezember 2020, nach denen das öffentliche Leben bis auf die Versorgung mit Lebensmitteln und wichtigen Gütern des täglichen Bedarfs praktisch komplett herunter zu fahren sei, sei ihr Hundefriseursalon vorläufig zu schließen. Hiergegen hatte sich die Frau mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht Münster gewandt.

Die 5. Kammer des Gerichts gab dem Antrag statt. Die Coronaschutzverordnung – auch in der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 7. Januar 2021 – verbiete die Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht. Hiernach seien Dienstleistungen und Handwerksleistungen untersagt, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen. Im Übrigen blieben Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes, zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung, geöffnet.

Die Antragstellerin biete als Hundefrisörin Dienst- beziehungsweise Handwerksleistungen an, bei der ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nach ihrem substantiierten Vortrag eingehalten werde, so das Gericht. Danach werde der Hund des Kunden unter Wahrung der Abstandsregeln an der Tür in Empfang genommen und das Entgelt in einer vor dem Haus auf einer Bank liegenden Dose deponiert, wobei sich einzelne Kunden nicht begegneten.

Soweit in der Coronaschutzverordnung exemplarisch aufgeführt sei, dass Friseurdienstleistungen untersagt seien, beziehe sich dies allein auf Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden, betont die Kammer. Dies werde durch den Vergleich zu den ebenfalls aufgeführten Beispielen in der Verordnung bestätigt, wonach etwa Kfz- und Fahrradwerkstätten geöffnet bleiben dürfen. Auch hier komme es notwendigerweise zu einem Kontakt zwischen Dienstleister und Kunde, wobei aber bei der Übergabe der zu reparierenden Sache die Unterschreitung eines Abstands von 1,5 Metern zur Erfüllung der Dienstleistung nicht erforderlich sei. Ebenso verhalte es sich bei der Übergabe eines Hundes zu Zwecken des Frisierens und Krallenschneidens.

Verwaltungsgericht Münster
Beschluss vom 11. Januar 2021 – 5 L 7/21