Das Land Nordrhein-Westfalen bietet in seinen Schulen für die am meisten
gesprochenen Herkunftssprachen als ergänzendes Angebot zum Regelunterricht
herkunftssprachlichen Unterricht an. Besitzen Bewerber die Befähigung für
ein Lehramt nach deutschem Recht, sind sie nach dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung über den Unterricht für
Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte vom 21. Dezember 2009
(HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die
erforderliche Sprachqualifikation aufweisen.

Die geltenden Erlasse zur Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrer bilden diese bei der Einstellung vorrangig geforderte
Qualifikation jedoch bei Lehrern, die ausschließlich solchen Unterricht
erteilen, nicht ab. Sie stellen für Lehrer ausländischer Herkunft vielmehr
auf die Lehrbefähigung des Heimatlandes ab. Lehrer mit ausschließlich
deutscher Lehrbefähigung erhalten eine zumindest eine Entgeltgruppe
niedrigere Vergütung.

Die in der Türkei geborene Klägerin besitzt die Lehrbefähigung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Seit dem 30. August 2013 erteilt
sie an einer Grundschule des beklagten Landes NRW ausschließlich
herkunftssprachlichen Unterricht in der türkischen Sprache. Die vom
einschlägigen Eingruppierungserlass geforderte türkische Lehrbefähigung hat
sie nicht nachgewiesen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die
Kombination aus der Qualifikation der Klägerin und der von ihr vertraglich
geschuldeten Tätigkeit in den von ihm erlassenen Eingruppierungsregelungen
keinen Niederschlag gefunden habe. Es zahlt ihr unter Berufung auf eine in
dem maßgeblichen Erlass enthaltene Auffangregelung ein Entgelt der
Entgeltgruppe 10 TV-L. Die Klägerin begehrt eine Vergütung aus der
Entgeltgruppe 11 TV-L.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts der Klage stattgegeben. Die
Differenzierung zwischen Lehrbefähigung nach deutschem Recht und
Lehrbefähigung des Heimatlandes ist im Hinblick auf die
Einstellungsanforderungen des Landes NRW für den herkunftssprachlichen
Unterricht sachlich nicht gerechtfertigt. Den betroffenen Lehrern mit
deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus derselben
Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) zu zahlen wie den Lehrern mit der Lehrbefähigung ihres Heimatlandes.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. Juni 2015 – 6 AZR 383/14

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