Foto: pixabay.com

Ein Betriebsrat erhält keine Einsicht in eine digitale Personalakte eines Mitarbeiters ohne dessen Zustimmung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht.

Im vorliegenden Fall war das Unternehmen ein Anbieter für Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Mobilfunk, Festnetz, Datendienste und Breitbandinternet. Bei ihr ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Zudem bestehen zwölf örtliche Betriebsräte.

In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFM) heißt es in Ziffer 8.3.: “Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.”

Der Arbeitgeber verwehrt der Betriebsratsseite diesen Zugriff. Hiergegen klagte der Gesamtbetriebsrat. Neben der Forderung nach seinem Einsichtsrechts in die elektronische Personalakten begehrte er hilfsweise andernfalls die Feststellung, dass die GBV EFM insgesamt unwirksam ist.

Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge des Gesamtbetriebsrats ebenso wie das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Beide Instanzen erklärten die Ziffer 8.3. GBV EFM für unwirksam. Die GBV EFM im Übrigen bleibe wirksam, weil sie auch ohne Ziffer 8.3. in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelungen enthält, so das Gericht.

Ein generelles Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus dem ersten Artikel des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 2 GG, das die Betriebsparteien gemäß § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei ihren Regelungen zu achten haben. Zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFM ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich und verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die GBV EFM weitere spezifische Kontrollrechte für die Betriebsratsseite enthält.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Beschluss vom 23. Juni 2020 – 3 TaBV 65/19