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Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

 

300 Euro “Subvention” wegen hoher Energiepreise

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hatte der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt. Ausgezahlt wurde sie über die Arbeitgeber. Das Finanzamt berücksichtigte die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale hat es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei sie dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als “Nettosubvention” gewährt worden.

 

Keine Benachteiligung gegenüber Minijobbern

Dies verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern, den sogenannten Minijobbern, denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als “Bruttosubvention” ausgezahlt wurde, überzeugte die Richter nicht. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.

Dem Gesetzgeber ist es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern will.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 11. Juni 2026 – VI R 15/24