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Eine Kommune kann einer Anwohnerin zu Recht aufgegeben, auf einem Gehweg aufgestellte Blumenkübel zu entfernen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren zwischen der Stadt Mühlheim an der Ruhr und einer Bürgerin entschieden.
“Verschönerung” schränkt Zweck des Gehwegs maßgeblich ein
Bereits das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz entschieden, dass die Frau die Straße durch das Aufstellen der Blumenkübel unerlaubt nutzte. Der angebliche Zweck der “Verschönerung” ist keine übliche Gehwegnutzung. Sie geht über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinaus. Über die deshalb erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfügte die Anwohnerin nicht. Dieser Umstand erlaubte es der Stadt, die Beseitigungsverfügung zu erlassen.
Die Ermessenserwägung der Stadt, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs höher zu gewichten als das Aufstellen von Blumenkübeln, erweist sich nach Ansicht des Gerichts nicht als fehlerhaft. Die Kübel könnten im Dunkeln zu einer Stolperfalle werden und durch die Verengung des Gehwegs einen reibungslosen Begegnungsverkehr verhindern. Die Fläche des 1,50 Meter breiten Bürgersteigs wurde in diesem Fall zu fast einem Drittel von den Blumenkübeln und den zum Teil überhängenden Pflanzen in Anspruch genommen. Dass die verbleibende Fläche von etwa einem Meter den auf einem Bürgersteig zulässigen Verkehr, zu dem nicht nur Fußgänger, sondern auch Fahrrad fahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Kinderwagen gehören, in nicht unerheblichem Maße einschränkt, ist offensichtlich.
Bisherige Duldung schließt späteres Verbot nicht aus
Dass die Stadt Mühlheim an der Ruhr über einen zwischenzeitlich gestellten Genehmigungsantrag noch nicht entschieden hat, rechtfertigt es nicht, dass die Anwohnerin den öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen gestaltet. Ohne Erfolg blieb auch ihr Hinweis, der Stadt seien die aufgestellten Blumenkübel seit etwa 20 Jahren bekannt. Hierzu hatte bereits das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass ein bloßes Nichtstun beziehungsweise eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands ein späteres Einschreiten nicht ausschließt. Ein von der Anwohnerin angeführter Aktenvermerk bietet auch keine Grundlage für ein etwaiges Vertrauen, drei von ursprünglich sieben Blumenkübeln weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 4. September 2026 – 11 B 658/26

