Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG) selbst verschuldet, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen
das von einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu
erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf
Entgeltfortzahlung.

Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es suchtbedingt auch im Fall
eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun in einem verfahren zwischen einer
klagenden Krankenkasse und dem beklagten Arbeitgeber des Suchtkranken
entschieden.

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des Monats
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