Zum 31. Dezember 2012 könntekönn ein großer Teil erbrechtlicher Altansprüche
aus Erbfällen der Jahre 2009 und früher verjähren – insbesondere
Vermächtnisansprüche. Hintergrund ist die zum 1. Januar 2010 in Kraft
getretene Reform des Erb- und Verjährungsrechts:

  • Die frühere 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche ist
    weitestgehend in die allgemeinen Verjährungsfristen (insbesondere die
    dreijährige Verjährungsfrist) übergeleitet worden;
  • Ausnahmen bilden die wenigen, in § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB n.F. genannten
    Ansprüche: Hier bleibt es auch nach der Reform bei der alten, 30-jährigen
    Verjährung.

Das neue Verjährungsrecht gilt nicht nur für Erbfälle ab dem 1. Januar 2010,
sondern mit Übergangsregelungen regelmäßig auch für Alterbfälle aus den
Jahren 2009 und früher. Ähnlich wie bei der Schuldrechtsreform ist hier ein
Fristenvergleich durchzuführen, wobei sich die kürzere Frist durchsetzt (im
Einzelnen: Art. 229 § 23 EGBGB). Viele Altansprüche werden danach schon am
31. Dezember 2012 verjähren.