Die kalte Jahreszeit beginnt, und mit Bodenfrost und Schneematsch wird das
Autofahren gefährlicher. Die Straßenverkehrsordnung gibt seit 2006 die
Pflicht vor, bei “winterlichen Straßenverhältnissen mit geeigneter
Bereifung zu fahren”.

Definition: Der Begriff des Winterreifens wird auch in der
Neuregelung nicht fest difiniert. In § 2 Abs. 3a StVO wird wegen der
erforderlichen Beschaffenheit der verwendeten Reifen nur auf den Anhang II
2.2 der Richtlinie 92/23/EWG verwiesen. Trotzdem wird nicht deutlich, was
unter einem “Winterreifen” zu verstehen ist. Es werden lediglich so genannte
“M+S-Reifen” beschrieben. Nach derzeitigem EU-Recht gilt: M+S-Reifen
sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so
konzipiert sind, dass sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem
Schnee bessere Fahrleistungen gewährleisten als normale Reifen. Das Profil
der lauffläche der M+S-reifen ist im Allgemeinen durch größere Profilrillen
und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinder durch größere Zwischenräume
getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist.

Auf dieser Grundlage können als “Winterreifen” im Sinne der Neuregelung
angesehen/benutzt werden:

  • M+S-Reifen, die als solche verkauft und mit einem
    M+S-Symbol gekennzeichnet sind;
  • Reifen, die das so genannte Bergpiktrogramm mit Schneeflocke
    ausweisen;
  • Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie
    92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen
    sind.

Die Neuregelung gilt für alle Kraftfahrzeuge (Vgl. § 1
Abs. 2 StVG), insbesondere also auch für Motorräder und sonstige Krafträder.
Ausnahmen
von der generellen Pflicht sind in § 2 Abs. 3a StVO
enthalten. Danach genügt es für den Betrieb folgender Fahrzeugarten, dass
lediglich auf den Antriebsachsen M+S-Reifen montiert sind: für die
Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen (M2)
oder darüber hinaus (M3); für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute
Kfz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 bis 12 Tonnen (N2)
oder darüber (N3).

Eine weitere Ausnahme (§ 2 Abs. 3a S.3 StVO) entbindet land- und
forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge von der Winterreifenpflicht, wenn
bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Dies gilt auch für
Einsatzfahrzeuge von Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr,
Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.

Straßen- und Witterungslagen: Gemäß der Neuregelung (§
2 Abs. 3a StVO a. F.) heißt es, dass bei “Glatteis, Schneeglätte,
Schneematsch, Eis- oder Reifglätte” nur mit “Winterreifen” gefahren werden
darf. Entscheidend sind also nicht die generellen Wetterverhältnisse,
sondern ob sich auf der vom Betroffenen genutzten Straße die genannten
Bedingungen herrschen. Die Neuregelung gilt auch nur für den fließenden
Verkehr und nicht für den ruhenden Verkehr. Abgestellte Fahrzeuge müssen
also nicht mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Eine gesetzliche Definition der beschriebenen
Straßenverhältnisse existiert allerdings nicht. Verwiesen wird auf die
verursachenden Niederschlagsarten, nämlich auf “Schneefall” (inklusive
Schneeregen und Schneegriesel), Eiskörner, Glatteis bzw. gefrierender Regen
(umgangssprachlich Eisregen), gefrierender Nebel und Schneeverwehungen
(fallender bzw. abgesetzter Schnee in Verbindung mit starkem Wind). Diese
Wettererscheinungen und -verhältnisse können bereits bei Lufttemperaturen
einige Grad über dem Gefrierpunkt auftreten. Hat es gerade erst angefangen
zu schneien, kann – solange nicht Glatteis, Schneematsch etc. vorliegen
(Vgl. dazu BayObLH NZV 1989, 433) – auch (noch) mit Sommerreifen gefahren
werden. Entsprechendes gilt, wenn die Straßen geräumt sind, da dann die
Straßenverhältnisse nicht (mehr) vorliegen.

Bußgeld: Bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht ohne Behinderung
nach Nr. 5a BKat (Bußgeldkatalog) wird ggf. eine gelduße von 40 Euro
festgesetzt. Bei einem Verstoß mit Behinderung kann eine geldbuße von 80
Euro verhängt werden. In beiden Fällen wird ein Punkt im
Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

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