Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine
Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der
gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt,
steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein
Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der
Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Die Zulässigkeit
des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen
Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach
den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen
seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen
Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder
auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des
Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

Der Kläger war vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2005 bei der späteren
Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Diese sagte dem Kläger am 30. August 1999
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu. Dazu schloss die
Schuldnerin eine Direktversicherung ab und räumte dem Kläger ein bis zum
Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht
ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Arbeitgeberin widerrief der beklagte Insolvenzverwalter gegenüber der
Versicherungsgesellschaft das Bezugsrecht. Der Kläger hat den Widerruf des
Bezugsrechts für unwirksam gehalten und den Insolvenzverwalter auf
Übertragung der Versicherung in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er im Wege
des Schadensersatzes die Erstattung der an die Versicherung gezahlten
Beiträge, zumindest aber Zahlung des Rückkaufswerts der Versicherung
verlangt.

Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Der
Widerruf des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter ist wirksam, da die
Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 BetrAVG im Zeitpunkt des
Widerrufs nicht abgelaufen war. Der Insolvenzverwalter ist auch nicht
verpflichtet, dem Kläger im Wege des Schadensersatzes die Beiträge für die
Direktversicherung oder den Rückkaufswert der Versicherung zu erstatten. Den
Ersatz eines Versorgungsschadens hat der Kläger nicht verlangt. Deshalb war
auch nicht zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter im Verhältnis zum
Kläger berechtigt war, das Bezugsrecht zu widerrufen, noch kommt es darauf
an, ob ein Schadensersatzanspruch wegen eines zu Unrecht erklärten Widerrufs
des Bezugsrechts eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18. September 2012 – 3 AZR 176/10