Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dem Vermieter auch dann ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses zustehen
kann, wenn er die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche
Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will (Urteil v. 26.
September 2012, VIII ZR 330/11). Das berufliche Interesse dürfe aufgrund der
verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer bewertet
werden als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf
des Vermieters zu Wohnzwecken.

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