In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass bei einer
(fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die
erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten umfassen.

Zum Hintergrund: Der Kläger verlangte von dem beklagten
Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall
vom 24. August 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die
Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat die
Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug fiktiv auf Grundlage
eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht, welches
Nettoreparaturkosten in Höhe von 600,69 Euro ausweist, von denen 155,80 Euro
auf den Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Arbeitslohn
vorgerichtlich unter Abzug von zehn Prozent wegen nicht angefallener
Sozialabgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger
den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58 Euro nebst
Zinsen hieraus zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Beklagten hatte das
Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgte die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Abzug für Sozialabgaben und
Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht geboten, da der
Gesetzgeber bewusst die Neuregelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die
Umsatzsteuer beschränkt habe. Entgegen der Auffassung der Revision
widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten
bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem
Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des
durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert,
der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu
reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören
grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben
und Lohnnebenkosten ergibt (siehe Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR
46/72; BGHZ 61, 56, 58 f.).

“Die Haftpflichtversicherer ziehen bei fiktiver Schadenberechnung seit
einigen Jahren schon von der Reparaturkosten Beträge ab, zum Beispiel Kosten
für das Verbringen zum Lackierer, Preisaufschläge auf Ersatzteile oder
berechnen niedrige Stundenverrechnungssätze von günstigeren Werkstätten –
meistens Partnerwerkstätten”, sagt der Kaarster Rechtsanwalt Ralf Rütter.
“Der neueste Versuch ist, aus den Stundenverrechnungssätzen allgemeine
Kosten für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten herauszuziehen, da diese im
Falle fiktiver Reparatur nicht anfallen. Dem erteilt der BGH mit
beachtlichen Argumenten klar eine Absage. Schon der ausdrücklicher
gesetzlich vorgeschriebene Abzug der Mehrwertsteuer ist systemwidrig, aber
es steht halt so im Gesetz. Dies gilt nicht für sonstige öffentliche Lasten.
Eigentlich ergibt sich dies schon ausdrücklich aus dem damaligen
Gesetzgebungsverfahren und Motiven des Gesetzgebers. Aber der Versuch, dies
anzugreifen ist ja nicht strafbar. Abzuwarten bleibt, wann die Versicherer
sich als nächstes einfallen lassen.”

Bundesgerichtshof
Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 69/12