Ein Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine
Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen (§ 15 Abs. 5
Satz 1 BEEG). Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien
innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Der
Arbeitnehmer kann während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine
Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche
Regelung nicht möglich ist (gemäß § 15 Abs. 6 BEEG unter den Voraussetzungen
des § 15 Abs. 7 BEEG).

Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt. Sie
brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer
von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember
2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den
Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden
und für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni
2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die
Klägerin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs
ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie
bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Beklagte lehnte dies ab.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf
entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision der Klägerin
hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Anspruch
auf Verringerung der Arbeitszeit steht entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008
nicht entgegen. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den
Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11

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