Das Land Rheinland-Pfalz muss einem pensionierten Polizeibeamten keine
Vergütung für Überstunden bezahlen, die er in den Jahren vor seiner
Pensionierung leistete, aber infolge einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr
abbauen konnte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in
Koblenz.

Der Beamte war von April 2009 bis zu seiner Pensionierung im November 2010
ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er
insgesamt 341 Überstunden auf seinem Arbeitszeitkonto angesammelt. Im
Oktober 2010 beantragte er, ihm die Überstunden zu vergüten, weil er
aufgrund der bevorstehenden Pensionierung keinen Freizeitausgleich mehr in
Anspruch nehmen könne. Nachdem das Land seinen Antrag abgelehnt hatte, erhob
er Klage, mit der er sein Begehren auf finanziellen Ausgleich der
geleisteten Überstunden weiterverfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die
Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Ein Beamter sei gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn
zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein Ausgleich der
Mehrarbeit habe regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu
erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte
Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus beansprucht worden sei. Nur wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich sei, sehe das Gesetz die Möglichkeit vor,
stattdessen eine Vergütung zu bezahlen.

Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger geleisteten Überstunden als
angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit einzustufen seien, könne jedenfalls
deswegen keine Vergütung hierfür bezahlt werden, weil die Unmöglichkeit des
Abbaus der Überstunden durch Dienstbefreiung ausschließlich auf die
Erkrankung und anschließende Pensionierung des Klägers und damit nicht auf
dienstliche Gründe zurückzuführen sei. Zudem habe er seinen Anspruch nicht
zeitnah geltend gemacht.

Ein Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus europäischem Unionsrecht.
Zwar habe ein Beamter nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für
bezahlten Jahresurlaub, den er nicht genommen habe, weil er aus
Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe. Diese Rechtsprechung sei
aber auf die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme eines durch Mehrarbeit
erworbenen Anspruchs auf Freizeitausgleich – wie im vorliegenden Fall –
nicht übertragbar. Denn die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende
europäische Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
enthalte hierzu im Gegensatz zum Jahresurlaub keine Vorgaben.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 14. Februar 2013,
veröffentlicht am 19. Februar 2013 – 2 A 10626/12.OVG