Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung einer Unterstützungskasse,
wonach ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerversorgung nur besteht, wenn die
Ehe geschlossen wurde, bevor beim versorgungsberechtigten Mitarbeiter ein
Versorgungsfall eingetreten ist (so genannte Spätehenklausel), ist wirksam.

Der Kläger war bis 1992 bei der M. GmbH und deren Rechtsnachfolgerin
beschäftigt. Die M. GmbH hatte ihm Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt
werden sollten. Der Kläger befindet sich seit Januar 1993 im Ruhestand und
bezieht von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Danach wird der
hinterlassenen Ehefrau beim Tod eines Rentners Witwenrente gewährt, wenn die
Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode
fortbestanden hat.

Der Kläger war seit dem 12. September 1959 verheiratet. Die Ehe wurde am 7.
Dezember 1993 geschieden. Seit dem 18. Juni 2008 ist der Kläger wieder mit
seiner früheren Ehefrau verheiratet. Die beklagte Unterstützungskasse teilte
dem Kläger mit, seine Ehefrau habe bei seinem Versterben keinen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung, da die (zweite) Ehe mit ihr erst nach Eintritt
des Versorgungsfalls geschlossen worden sei. Der Kläger hat die Feststellung
begehrt, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung auch eine Witwenrente zu Gunsten seiner Ehefrau umfasst.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers blieb vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Dem Anspruch des Klägers steht die
Spätehenklausel der Versorgungsordnung entgegen. Die zweite, gegebenenfalls
zur Witweneigenschaft führende Ehe wurde erst nach Eintritt des
Versorgungsfalls des Klägers geschlossen. Dass der Kläger bereits während
des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau
verheiratet war, ist unerheblich. Die Spätehenklausel ist wirksam. Sie
bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, noch
verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie
führt auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen nicht zu einer
unangemessenen Benachteiligung (iSd. § 307 Abs. 1 BGB).

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 AZR 294/11