Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Mitarbeiter aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht ihm eine finanzielle Vergütung – etwa bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht zu. Diesem Verlust des Anspruchs steht auch nicht das EU-Recht entgegen, wie der Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Urteilen festgestellt hat.
Im ersten Fall absolvierte ein Rechtsreferendar seinen juristischen Vorbereitungsdienst beim Land Berlin. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was das Land ablehnte. Im zweiten Fall bat der Arbeitgeber, die Max-Planck-Gesellschaft, den Kläger etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, seinen Resturlaub zu nehmen – ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen. Der Mitarbeiter nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was die Max-Planck-Gesellschaft ablehnte.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und das Bundesarbeitsgericht hatten den Europäischen Gerichtshof schließlich ersucht mit der Frage, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.
Mit seinen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.
Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Er könnte daher davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen kann, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können. Die genannten Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, zum Beispiel durch angemessene Aufklärung, tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
In einem weiteren Verfahren in ähnlich gelagerter Sache hat der Europäische Gerichtshof außerdem entschieden, dass der Anspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen kann.*
Gerichtshof der Europäischen Union
Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16 und C-684/16
sowie zu *) C-569/16 und C-570/16
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