Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in zwei Urteilen die
Sprungrevisionen der Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg gegen
erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf
und Stuttgart zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne Düsseldorf und
Stuttgart überwiegend zurückgewiesen. Allerdings sind bei der Prüfung von
Verkehrsverboten für Diesel-Kraftfahrzeuge gerichtliche Maßgaben
insbesondere zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Entgegen der Annahmen der Verwaltungsgerichte lässt das Bundesrecht zonen-
wie streckenbezogene Verkehrsverbote speziell für Diesel-Kraftfahrzeuge
nicht zu. Nach der bundesrechtlichen Verordnung zur Kennzeichnung der
Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
(“Plakettenregelung”) ist der Erlass von Verkehrsverboten, die an das
Emissionsverhalten von Kraftfahrzeugen anknüpfen, bei der
Luftreinhalteplanung vielmehr nur nach deren Maßgaben möglich (rote, gelbe
und grüne Plakette).

Mit Blick auf die unionsrechtliche Verpflichtung zur schnellstmöglichen
Einhaltung der NO2-Grenzwerte ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union, dass ein Verkehrsverbot für
Diesel-Kraftfahrzeuge möglich ist, wenn es sich als die einzig geeignete
Maßnahme erweist zur Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung.

Details zu den beiden vom Verfahren betroffenen Luftreinhaltepläne der
Städte Düsseldorf und Stuttgart sowie genauere Erläuterungen zur Begründung
des Bundesverwaltungsgericht lesen Sie in unserem Urteil
des Monats
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