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Die Bundespolizei darf die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat, etwa aufgrund von diversen Aktivitäten in sozialen Netzwerken. Das hat das Verwaltungsgerichts Aachen entschieden.
Der Kläger hatte bereits im März 2021 eine Einstellungszusage der Bundespolizei für September 2021 erhalten. Im Nachgang hierzu fielen der Behörde Aktivitäten des Bewerbers in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an seiner charakterlichen Eignung nachträglich zu zweifeln. So fand sich dort unter anderem ein “Like” von ihm bei einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein “Mittelfinger-Emoji” anlässlich eines gegen ihn verfügten Fahrverbots.
Der Mann begehrte mit seiner Klage die Einstellung per einstweiliger Anordnung und berief sich unter anderem auf die Einstellungszusage.
Das Verwaltungsgericht führte hierzu aus, der “Like” der Karikatur mit der Regenbogenfahne reiche für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters sei im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen “Gefällt-mir”-Button eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt werde deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehle, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen sei die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Aachen
Beschluss vom 26. August 2021 – 1 L 480/21