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Architekten, die ausschließlich sogenannte Rendering-Leistungen anbieten, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn bei den Tätigkeiten ein Gestaltungsspielraum besteht. Deshalb müssen sie auch keine Gewerbesteuer für ihre Dienstleistung bezahlen, so das Finanzgericht Köln.

Geklagt hatten Architekten, die Visualisierungs-Dienstleistungen für fremde Architektenentwürfe anboten – sogenanntes Rendering. Dabei werden Entwurfsplanungen mithilfe einer Grafiksoftware dreidimensional veranschaulicht, damit der Betrachter einen Eindruck von der Wirkung eines Bauwerks bekommt. Das Finanzamt unterwarf die Einkünfte aus diesen Leistungen der Gewerbesteuer. Bei der Visualisierung fremder Architektenentwürfe stehe die Anwendung technischer Fertigkeiten und die Beherrschung der entsprechenden Grafiksoftware im Vordergrund. Die Kläger hätten einen so begrenzten eigenen Gestaltungsspielraum, dass die Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht mehr dem Berufsbild eines Architekten entspreche und daher als gewerblich anzusehen sei, begründete das Finanzamt seine Entscheidung.

Die Klage der Architekten hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln stellte fest, dass die Kläger typische Architektentätigkeiten im Bereich der gestalterischen Planung ausübten. Das Visualisieren beziehungsweise Rendern von Architekturprojekten gehöre unstreitig zur typischen Architektentätigkeit. Rendering sei inzwischen ein unerlässlicher Teil des Architekturstudiums. Die Spezialisierung auf einen für die Architektur typischen Teilbereich sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit unschädlich.

Die komplexen Aufgabenstellungen bei der Planung und Errichtung von Bauwerken erforderten unterschiedliche Spezialisierungen. Die Kläger seien in einem Planungsstadium tätig, in dem nur ein grober Entwurf des Bauprojekts vorliege und viele Ausstattungsdetails noch fehlten. Daher seien sie auch ausreichend gestalterisch beteiligt und würden dem Objekt durch ihre Tätigkeit erst “Leben einhauchen”, so das Gericht.

Finanzgericht Köln
Urteil vom 21. April 2021 – 9 K 2291/17