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Feuerwehrleute können eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten erhalten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgeht. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Falle der Feuerwehr der Stadt Mühlheim an der Ruhr entschieden.

Dabei handelte es sich um zwei Musterprozesse, deren Entscheidungen nun alle Kommunen mit hauptamtlichen Feuerwehrkräften betreffen kann. In diesen Fällen waren die im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten der Kläger in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.

Die Alarmbereitschaftszeiten der Feuerwehrleute werden als 24-Stunden-Dienste geleistet. Den Einsatzkräften wird dabei zwar kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben, sie dürfen sich aber nur in einem Radius von zwölf Kilometer um die in Mülheim an der Ruhr gelegene Schlossbrücke bewegen und müssen im Alarmierungsfall “sofort” mit dem zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ausrücken. Dabei ist unter “sofort” die in der Alarm- und Ausrückordnung als Ausrückzeit angegebene Zeitspanne von maximal 90 Sekunden zu verstehen.

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren. Durch die Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit überstieg ihre Arbeitszeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen (September 2013 bis Oktober 2023 beziehungsweise Februar 2019 bis Ende 2023) regelmäßig die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Im Umfang dieser Überschreitung steht ihnen ein Entschädigungsanspruch zu. Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt, da die Gewährung von Freizeitausgleich nach Angaben der beklagten Stadt unmöglich ist. Die Entschädigung berechnet sich nach den Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung.

Oberverwaltungsgericht NRW
Urteile vom 30. September 2024 – 6 A 856/23 und 6 A 857/23