
Foto: pixabay.com
Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken unterfallen nicht der Panoramafreiheit. Das hat der Bundesgerichtshof im Falle von Fotos mit einer Drohne entschieden.
Die Beklagte betreibt einen Buchverlag, in dem sie Führer zu Halden des Ruhrgebiets veröffentlicht. Darin enthalten sind mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Wahrnehmungsverträge mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen, die nun gegen den Verlag geklagt hatte. Sie ist der Ansicht, die Publikationen verletzten die an den Installationen bestehenden Urheberrechte, weil die Luftbildaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Sie nimmt deshalb den Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Der Buchverlag hatte in der Sache in allen Instanzen keinen Erfolg. Er hat durch die Abbildung der als urheberrechtliche Werke geschützten Kunstinstallationen in das den Urhebern zustehende Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke eingegriffen, urteilte schließlich der Bundesgerichtshof.
Die Vervielfältigung und Verbreitung von mithilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine nach dem Urheberschutzgesetz erlaubten Nutzungen der dargestellten Werke (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die darin geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.
Die Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke tunlichst angemessen beteiligt zu werden, geht im Falle der Nutzung von Drohnen-Aufnahmen in Buchveröffentlichungen zugunsten des Interesses der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG schöpft in zulässiger Weise den bei Anwendung der Schrankenbestimmung des nach Unionsrecht (Richtlinie 2001/29/EG) bestehenden Spielraum aus.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 23. Oktober 2024 – I ZR 67/23