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Mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet entschieden.

In zwei vom Verlag veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dafür sind auch Fotografien der Kunstwerke “Sonnenuhr mit Geokreuz”, “Spurwerkturm”, “Nachtzeichen”, “Himmelstreppe”, “Tetraeder” und “Landmarke Geleuch” verwendet worden, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hat der Verlag vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt er die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das Landgericht Bochum gab der Klage insgesamt statt, und auch das OLG wies die eingelegte Berufung des Beklagten – abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geforderten Schadensersatzes  -zurück.

Die im Urheberrechtsgesetz (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG) geregelte Panoramafreiheit gestattet zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit ist es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch die die Klage betreffenden Kunstwerke befinden sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen sie errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten.

Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestattet, schließt jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehört nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne laut OLG daher nichts anderes gelten. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat der Senat die Revision der Beklagten zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Revision wurde bereits eingelegt, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21