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Arbeitsverträge mit Profi-Fußballern sind in der Regel zeitlich befristet und manche Vereinbarungen auch an weitere Bedingungen geknüpft, die erfüllt werden müssen. Zum Beispiel der automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr bei Erreichen einer bestimmten Mindestanzahl an Spieleinsätzen in einer Saison. Eine Verletzung könnte diesem Ziel dem Spieler im Weg stehen, doch damit muss er rechnen. Doch wie ist es, wenn die Saison vorzeitig abgebrochen wird? Mit der Frage hatte sich nun das Bundesarbeitsgericht zu befassen.

Aufgrund der Corona-Pandemie setzte auch der Profi-Fußball im Frühjahr 2020 zwischenzeitlich aus. Während die Saison 2019/20 von der ersten Bundesliga bis zur dritten Liga allerdings wieder aufgenommen wurde, wurde die Regionalliga Südwest nicht mehr zu Ende gespielt. Dort war der Kläger im Einsatz, der mit seinem damals aktuellen Club für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. Juni 2020 einen befristeten Vertrag abgeschlossen hatte. Dieser sah eine Verlängerung um eine weitere Spielzeit vor, wenn er auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt. Bis zum 15. Februar 2020 absolvierte er zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26. Mai 2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage hat der Fußballer geltend gemacht, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit, also bis zum 30. Juni 2021, verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste – also verringerte – Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

Die Gerichte sahen das anders. Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und die Revision des Klägers vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine – vom Kläger nicht erreichte – absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB).

Für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kam es nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 24. Mai 2023 – 7 AZR 169/22