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Meldet sich ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber für zwei Tage krank und nimmt in dieser Zeit an einer Party teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine fristlose Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. So eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg.

In dem Fall war eine Pflegeassistentin am 2. und 3. Juli 2022, einem Samstag und einem Sonntag, zum Spätdienst eingeteilt. Für diese Dienste meldete sie sich krank. Sie besuchte in der Nacht allerdings eine “White Night Ibiza Party”, auf der Fotos von ihr beim Feiern entstanden. Diese fanden sich sowohl auf der Internetseite des Partyveranstalters als auch beim Whats-App-Status der Frau. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihr fristlos. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde vom Arbeitsgericht in erster Instanz abgewiesen.

Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Mitarbeiterin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit an der Party teilgenommen habe, obwohl sie sich für die Dienste in besagter Nacht arbeitsunfähig gemeldet hatte. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) sei damit erschüttert.

Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass die Frau die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen. Dies habe sich bereits aus ihren Einlassungen im Verfahren ergeben. So räumte sie ein, dass sie dem Arbeitgeber gegenüber am 5. Juli 2022 mitgeteilt hatte, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau einem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies hielt das Gericht für schlicht unglaubhaft.

Arbeitsgericht Siegburg
Urteil vom 16. Dezember 2022 – 5 Ca 1200/22