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Ein als Messwärter beschäftigter Arbeitnehmer hat nach 19 Jahren seinen Job aufgrund eines gefälschten Impfpasses verloren. Das Landesarbeitsgericht konnte nach einer umfangreichen Beweisaufnahme davon ausgehen, dass das Dokument für seine Zwecke gefälscht wurde.

Der Arbeitgeber des Mannes forderte mit In-Kraft-Treten des Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung ab dem 24. November 2021 alle seine Beschäftigten auf, im Rahmen der 3G-Regelung vor Dienstantritt einen vollständigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Der Messwärter legte am 24. und 25. November 2021 jeweils einen negativen Corona-Test vor, am 26. November schließlich einen Impfausweis, wonach er am 5. Juli 2021 und 16. August 2021 jeweils eine Impfung erhalten haben sollte. Beide Impftermine waren mit folgendem Stempel versehen: „Impfzentrum Duisburg Im auftrag des Landes NRW“. Zudem trugen sie dieselbe Unterschrift. Weil der Arbeitgeber das Dokument für gefälscht hielt, kündigte er dem Mann am 29. Dezember 2021 fristlos.

Die Kündigungsschutzklage blieb ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hierzu in einer umfangreichen Beweisaufnahme unter anderem eine Kriminalhauptkommissarin, den damaligen ärztlichen Leiter des Test- und Impfzentrums Duisburg, die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg sowie einen vom Kläger benannten Zeugen vernommen. Die Beweislage zu Lasten des Klägers war erdrückend.

So war dreifach abgesichert, dass es die auf seinem Impfpass verzeichneten Chargennummern nicht gegeben hat. Dies konnte die Kriminalhauptkommissarin zunächst aufgrund einer Abfrage über den sogenannten “Chargenchecker” bei dem Paul-Ehrlich-Institut überprüfen. Zudem legte der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg eine Liste des zentralen Apothekenkühlschranks der Stadt Duisburg vor, auf der mit Datum versehen sämtliche verimpften Chargen verzeichnet waren. An den beiden im Impfpass des Klägers eingetragenen Terminen wurden die dort genannten Chargen nicht verimpft. Die Amtsapothekerin der Stadt Duisburg konnte bekunden, dass eine Herstellerabfrage bei Biontech ergeben habe, dass diese Chargen nicht existierten. Die zeugen haben außerdem bekundet, dass aufgrund des Rechtschreibfehlers (“Im auftrag”) im verwandten Stempel sowie aufgrund von dessen Qualität, Design und Größe von einer Fälschung auszugehen sei. Der Leiter des Impf- und Testzentrums Duisburg sagte zudem aus, dass im hier relevanten Zeitraum – anders als vom Kläger behauptet – grundsätzlich keine Impfungen ohne Termin erfolgten.

Ein vom Kläger benannter Zeuge konnte nur bekunden, dass er mit dem Mann am 16. August 2021 zum Impfzentrum gefahren sei. Er hätte auf dem Parkplatz gewartet, ohne allerdings gesehen zu haben, ob der Kläger überhaupt in das Impfzentrum gegangen sei. Selbst wenn man insoweit nicht abschließend von einer Falschaussage ausgehe, ändere dies an der erdrückenden Beweislage nichts, so das Gericht.

Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zur Nachweispflicht stellt eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Die Verletzung wiegt so schwer, dass sie geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zeugte von einem hohen Maß krimineller Energie, sodass das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört war. Der Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses ist zudem eine Straftat (§ 279 StGB). Wegen der Schwere des Verstoßes kam es weder auf eine Wiederholungsgefahr noch auf den langjährigen störungsfreien Bestand des Arbeitsverhältnisses an.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 2. Februar 2023 – 11 Sa 433/22