Foto: pixabay.com

Die angeordnete Beschränkung des Zugangs zum Dienstgebäude außerhalb der regulären Dienstzeiten ist auch vom Personalratsvorsitzenden zu beachten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

In dem Fall hatte ein Landrat als Behördenleiter bei der Einführung eines einheitlichen Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude der Kreisverwaltung festgelegt, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitungen und Funktionspersonal im Bedarfsfall Zugang zu den Dienstgebäuden nehmen dürfen. Mit dieser Regelung wurde ein Konzept zum Schutz des Eigentums der Dienststelle, der bei ihr geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter verfolgt.

Dem Personalratsvorsitzenden wurde der Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Personalratsräume befinden, demgemäß von Montag bis Donnerstag von 6.30 bis 19 Uhr und freitags von 6.30 bis 14 Uhr sowie zusätzlich samstags ebenfalls von 6.30 bis 14 Uhr gestattet. Er hingegen forderte mit seiner Klage einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen zum Personalratsbüro. Trotz Freistellung von dienstlicher Tätigkeiten ließe sich die Personalratsaufgaben nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen, wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten, so seine Begründung.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Im Rahmen des einem Behördenleiter obliegenden Organisationsermessens habe der Landrat die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde gegenüber den Beschäftigten und auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats auf das notwendige Maß beschränken und diesem im Wesentlichen nur noch ein an die vereinbarte Gleitzeitregelung angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Personalratsbüro zur Verfügung stellen dürfen. Mit der Organisationsentscheidung habe der Behördenleiter nicht gegen die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz  für Rheinland-Pfalz bestehende Pflicht verstoßen, der Personalvertretung für ihre Tätigkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.

Für das Gericht wurde nicht vom Kläger ausreichend dargelegt, dass die Personalratsaufgaben nicht innerhalb des dem Personalratsvorsitzenden eingeräumten Zeitrahmens (bereinigt 55 Stunden zuzüglich 7,5 Stunden samstags) erfüllt werden könnten. Diesen hätte er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft. Anders als teilweise andere Bedienstete habe der Vorsitzende des Personalrats unter Berücksichtigung der ihm und der Personalvertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen, die einen generellen Zugang zu dem Dienstgebäude erfordern.

Verwaltungsgericht Mainz
Beschluss vom 10. Januar 2023 – 5 K 353/22.MZ