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Alter, Unfall, Krankheit – der Mitarbeiter kann nicht mehr so wie früher. Und nun? Wer nicht spuren will oder kann, der fliegt? Dies ist nicht nur in Zeiten von Fachkräftemangel keine adäquate Idee.

Der Arbeitgeber ist gehalten, dem Mitarbeiter einen sogenannten „leidensgerechten Arbeitsplatz“ anzubieten. Bei einem solchen Arbeitsplatz soll auf die individuellen Einschränkungen des Mitarbeiters Rücksicht genommen werden. Dies kann sowohl die Ausstattung des Arbeitsplatzes (spezieller Schreibtisch oder Bildschirm, spezielle Maschine oder zum Beispiel ein ruhiger Arbeitsbereich) betreffen, als auch Lage und Dauer der Arbeitszeit (Pausenregelung, Homeoffice etc.).

Bei mehr als sechswöchiger Erkrankung schreibt der Gesetzgeber die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) vor. Hierauf aufbauend können dann weitere berufsbegleitende Akteure hinzugezogen werden. Aber auch ohne vorherige langfristige Erkrankung – zum Beispiel bei nachlassender Arbeitskraft – sollten Alternativen zu Abmahnung und Kündigung überlegt werden. Unterstützung ist unter anderem sowohl durch Berufsbegleiter als auch durch finanzielle Leistungen wie Minderleistungszuschlag, Zuschüsse oder Übernahme von Investitionskosten möglich.

Der Arbeitgeber ist gut beraten, frühzeitig ins Gespräch zu kommen und Möglichkeiten auszuloten, den Mitarbeiter zu halten. Bleibt der Arbeitgeber passiv oder nutzt vorhandene Möglichkeiten nicht, kann der Arbeitnehmer die leidensgerechte Beschäftigung vor dem Arbeitsgericht klageweise durchsetzen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann allein wegen eventuell auflaufender Annahmeverzugslöhne für den Arbeitgeber teuer werden.