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In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitgeber konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede handelt.

Das beklagte Unternehmen schloss mit der IG Metall im Jahr 2018 einen Haustarifvertrag, der eine Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten (April 2018 und Mai 2019) um insgesamt vier Prozent vorsah. Darüber hinaus war unter “betriebliche Themen” vereinbart, dass der Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2018 Betriebsvereinbarungen zu bestimmten Themen schließt und dazu erforderliche Baumaßnahmen durchführt. Weiterhin sollten bis zum 30. Juni 2019 sanitäre Einrichtungen grundsaniert werden. Anderenfalls würde zum 1. Juli 2019 eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 Prozent folgen, so der Vereinbarung.

Nachdem die Sanierung am 30. Juni 2019 nicht vollständig abgeschlossen war, hat der Kläger für die nachfolgende Zeit die entsprechende Entgelterhöhung mit einem Zahlungs- und einem Feststellungsantrag geltend gemacht. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, die Regelung enthalte die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die unwirksam, jedenfalls aber nach dem BGB (§ 242 und § 343) herabzusetzen sei.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Die Bedingung für die Entgelterhöhung sei aufgrund der unvollständigen Durchführung der vereinbarten Sanierungsmaßnahmen eingetreten. Bei der tarifvertraglichen Regelung handele es sich nicht um eine Vertragsstrafe, so die Richter.

Die Entgelterhöhung betrifft die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und dient daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe kam eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 242 und § 343 BGB nicht in Betracht. Dem Zahlungsantrag war daher stattzugeben.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. Februar 2023 – 4 AZR 68/22