Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass die fristgerechte
Kündigung eines Angestellten wirksam ist, der mehrfach gegen das
betriebliche Rauchverbot verstoßen hatte. Verstoßen Arbeitnehmer wiederholt
und trotz Abmahnung gegen ein Rauchverbot im Betrieb, kann dies die
fristlose Kündigung bringen. Das gilt nach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auch für Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

Im konkreten Fall war ein 53-jähriger Mann in einer Druckerei als Hilfskraft
eingestellt. Wegen der dort verwendeten leicht entzündlichen Lösungsmittel
und wegen des Papierstaubs galt im gesamten Betrieb ein striktes
Rauchverbot. Der Griff zur Zigarette war nur in extra ausgewiesenen
Raucherecken erlaubt. Doch der Beschäftigte hielt das Rauchverbot immer
wieder nicht ein. Seit 1996 hatte er wegen des Verstoßes gegen das
Rauchverbot insgesamt vier Abmahnungen erhalten. Als er wieder mit einer
Zigarette in einer Produktionshalle außerhalb der Raucherecke angetroffen
wurde, kündigte ihm das Unternehmen fristlos.

Der Arbeitnehmer hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Er sei zwar
tatsächlich mit Zigarette im Betrieb angetroffen worden, die Raucherecke
habe er aber nur um vier bis fünf Meter verlassen. Zudem sei er
Ersatzmitglied des Betriebsrats und genieße Kündigungsschutz. Das LAG ließ
seine Argumentation nicht gelten. Der Arbeitnehmer habe beharrlich gegen das
gültige Rauchverbot in dem feuergefährdeten Betrieb verstoßen. Dies allein
könne eine außerordentliche Kündigung begründen. Dem Unternehmen sei seine
Beschäftigung bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wegen der
nachhaltigen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr
zuzumuten, so die Richter. Zudem greife der Kündigungsschutz nur, wenn er
tatsächlich ein ausgefallenes Betriebsratsmitglied vertrete. Dies sei aber
zum Zeitpunkt der Kündigung nicht der Fall gewesen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 9.11.2011 – 12 Sa
956/11

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